Verkauf
Die Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision kann in Zukunft nur wirksam vereinbart werden, wenn der Besteller des Maklers zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe wie die andere Vertragspartei verpflichtet bleibt. Die andere in den Kaufvertrag involvierte Partei muss ihren Anteil der Provision an den Makler erst dann zahlen, wenn der Besteller seine
Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt hat. In Fällen, in denen der Makler beiderseitig beauftragt wurde und die Interessen beider Parteien wahrnimmt, kann er mit beiden nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren. Ziel der Regelung ist es, private Käufer von Wohnimmobilien durch eine damit verbundene Reduzierung der Kaufnebenkosten zu entlasten.
Grundbuch:
Sofern kein aktuelles Grundbuch vorliegt, sollte dies vom zuständigen Amtsgericht/ Grundbuchamt eingeholt werden. Hier reicht vorerst eine unbeglaubigte Abschrift aus.
Grundrisse:
Falls Sie als Verkäufer keine aktuellen Grundrisszeichnungen besitzen und im zuständigen Bauaktenarchiv auch keine Grundrisse vorhanden sind, kommen zusätzlich Kosten für die Erstellung von Grundrisszeichnungen auf Sie zu.
Energieausweis:
Weiterhin ist es notwendig, dass für das entsprechende Objekt ein Energieausweis vorhanden ist. Gemäß der Energieeinsparverordnung, die am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes vorgelegt werden. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, wie Büro- und Verwaltungsgebäude oder Schulen. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss unter bestimmten Voraussetzungen der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die vor dem 01. November 1977 ein Bauantrag gestellt worden ist und die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 entsprechen, ist der Bedarfsausweis seit 01. Oktober 2008 Pflicht. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden hat der Besitzer grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.
Notarkosten:
Die Notarkosten beim Hausverkauf belaufen sich insgesamt auf ungefähr 1,5 % bis 2 % des beurkundeten Kaufpreises. Den überwiegenden Teil der Hausverkauf-Notargebühren trägt gewöhnlich der Käufer, während der Verkäufer meist nur die Notarkosten für die anlässlich des Hausverkaufs gelöschten Rechte Dritter (beispielsweise eine eingetragene Grundschuld) übernimmt, doch haften Käufer und Verkäufer gemeinschaftlich für die Begleichung aller Notarkosten.
Die vom Notar aufgestellte Kostenrechnung enthält Gebühren für
- die Protokollierung des Kaufvertrages
- die Eintragung und Löschung von Grundschulden
- mit Vollstreckungsklausel ausgestellte Grundschuldbestellungen
- die Eintragung oder Löschung einer Auflassungsvormerkung
- die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers
- Gebühren für die Vollziehung des Kaufvertrages
- weitere Abwicklungstätigkeiten beim Immobilienkauf
Vermietung
Ab der ersten Jahreshälfte 2015 gilt das Bestellerprinzip. Der Vermieter trägt bei Beauftragung eines Maklers die entsprechende Maklerprovision. Diese könnte jedoch auf die Miete umgelegt werden.
Energieausweis:
Weiterhin ist es notwendig, das für das entsprechende Objekt ein Energieausweis vorhanden ist. Gemäß der Energieeinsparverordnung, die am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes vorgelegt werden. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wie Büro- und Verwaltungsgebäude oder Schulen. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss unter bestimmten Voraussetzungen der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die vor dem 01. November 1977 ein Bauantrag gestellt worden ist und die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 entsprechen, ist der Bedarfsausweis seit 01. Oktober 2008 Pflicht. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten- und bei Nichtwohngebäuden hat der Besitzer grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und dem verbrauchsorientierten Energieausweis.